Trainingszeiten

2011

Montag 18.00 - 19.30 Uhr Damen- und Herrenmannschaft
    Breitensport
     
     
Dienstag 17.00 - 18.00 Uhr Nachwuchsmannschaften
    Fördergruppe
    Sichtungsgruppe
    Schüler
     
     
  18.00 - 19.45 Uhr Damen- und Herrenmannschaft
     
  19.00 - 19.45 Uhr Breitensport
     
     
Mittwoch kein Training  
     
     
Donnerstag 17.00 - 18.00 Uhr Nachwuchsmannschaften
    Fördergruppe
    Sichtungsgruppe
    Schüler
     
  18.00 - 19.45 Uhr Damen- und Herrenmannschaft
     
  19.00 - 19.45 Uhr Breitensport
     
     
Freitag 16.00 - 17.45 Uhr Damen- und Herrenmannschaft
    Nachwuchsmannschaft
    Fördergruppe
     

 

BeitrÄge

2011

Passive und fördernde Mitglieder 18,41 €
   
Schüler und Jugendliche 43,00 €
   
Erwachsene 59,00 €
   
Familien, ab drei aktive Personen 129,00 €
   
Aufnahmegebühr einmalig 11,00 €
   
   

Bei Eintritt in den SV 77 Bad Windsheim nach dem 01.Oktober des jeweiligen Jahres
wird auf den jeweiligen Beitrag ein Nachlass von 50% gegeben.
Die Aufnahmegebühr ist in vollem Umfang zu entrichten.

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BeitrittserklÄrung

Wie kann ich dem Schwimmverein 77 bad windsheim beitreten ?

Die Anmeldung erfolgt in den Trainingsstunden.
Dort erhalten Sie auch eine Beitrittserklärung oder Sie drucken diese hier aus.
Die Anmeldung für Kinder bis 7 Jahren erfolgt immer Dienstag von 17.00 - 18.00 Uhr.
Und für 8 - 12 Jährige am Donnerstag zwischen 17.00 - 18.00 Uhr.
Der Beitrag wird dann mittels auf der Beitrittserklärung ausgefüllten Abbuchungsermächtigung in den ersten Monaten des Jahres automatisch abgebucht. Abmeldungen sind gemäß Satzung nur zum 31.12. des Jahres möglich und sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

Beitrittserklärung zum Ausdruck: button pdf für beitrittserklärung
( Hinweis: Sie können die Beitrittserklärung direkt am PC ausfüllen. Öffnen Sie die .pdf Datei und klicken einfach auf ein leeres Feld. )

Vorstandschaft

2011

1. Vorsitzende
Glaser, Michaela
09841 / 403208
2. Vorsitzender
Halbritter, Thomas
09841 / 7365
Kassierer
Stummer, Edmund
09842 / 342585
Schriftführerin
Härtfelder, Sabine
09841 / 1621
1. Jugendvorsitzender
Frühwirth, Xaver
09841 / 2872
2. Jugendvorsitzende
Sauerhammer, Liesa
09841 / 4618
Beisitzer
Dr.Becker, Gabriele
09841 / 3420
Beisitzer
Schöniger, Siliva
09841 / 651421
Beisitzer
Bayer, Frank
0911 / 2476845
Beisitzer
Glaser, Stefan
09841 / 403208
Beisitzer Herrmann, Marco 09841 / 2719
Schwimmwart
Bruckert, Rainer
09841 / 4586

 
Postanschrift:
Schwimmverein 77 Bad Windsheim e.V.
Michaela Glaser
Magdeburger Str. 18
91438 Bad Windsheim
 

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Satzung

2011

Satzung des Schwimmvereins77 Bad Windsheim e.V. vom 08.07.1977,
in der Fassung der 3. Änderung vom 19.01.1996

§ 1  Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Namen "Schwimmverein 77 Bad Windsheim e.V.". Er hat seinen Sitz in Bad Windsheim. Er wurde am 13.05.1977 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neustadt a.d. Aisch eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied des Bayer. Landessportverbandes e.V. und des  Bayer. Schwimmverbandes und erkennt deren Satzungen an.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 und zwar insbesondere durch die Pflege undFörderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Fragen der Religion, der Rassen- und Parteipolitik sind ausgeschlossen.
4. Dem Vereinszweck dient:
a) die Förderung des Schwimmsports auf breiter Basis
b) der Einsatz sachgemäß ausgebildeter Übungsleiter und Übungsleiterinnen
c) die Abhaltung von regelmäßigen Schwimmstunden, sowie die Anschaffung und Unterhaltung der dazu notwendigen Geräte
d) die planmäßige Durchführung und Teilnahme an Schwimmwettkämpfen
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der erweiterte Vorstand 
4. die Vereinsjugend

§ 3 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von Ihnen ist zur Vertretung des Vereins allein berechtigt. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann ein Mitglied mit der Wahrung der Interessen des Vereins für gewisse Geschäfte (§ 30 BGB) beauftragen.
Im Innenverhältnis wird festgesetzt, daß der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall
des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
2. Der Vorstand ist im Innenverhältnis an die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes stets gebunden.
3.  Der Vorstand soll aus Mitgliedern des DLRG OV Bad Windsheim e.V. bestehen.

§ 4 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB, dem Schrift­führer, dem Vereinsjugendvorsitzenden, dem Schwimmwart und Beisitzern.

§ 5 Amtsdauer
Der Vorstand und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist die­ses durch die Mitgliederversammlung nachzuwählen. Scheiden Mitglieder des erweiterten Vorstandes, die nicht Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sind, vor Ablauf Ihrer Amtsdauer aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen.

§ 6 Aufgaben und Beschlußfassung des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes
1. Der Vorstand leitet den Verein. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat das Recht, Einsicht in die Geschäftsführung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes zu nehmen.
2. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter zu Sitzungen einzuladen
3. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend.
4. Über jede Sitzung ist ein Beschlußprotokoll zu fertigen, das von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist aufzubewahren.

§ 7 Mitgliederversammlung
1.  Alljährlich findet, nach Möglichkeit im 1. Quartal des Jahres, eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand per Zeitungsinserat in der Windsheimer Zeitung unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind. Die Einladung soll in der Regel 10 Tage vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 5 Tage vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder  beschlußfähig.
2. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer
    b) die Neufestsetzung der Gebühren
    c) Abänderung der Satzung
    d) Entlastung des gesamten Vorstandes
    e) Turnusgemäße Neuwahl des Vorstandes, sowie des erweiterten Vorstandes
    f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    g) Beratung und Erledigung wichtiger Vereinsangelegenheiten
    h) Auflösung des Vereins.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt oder wenn während der Wahlperiode des Vorstandes eine Neuwahl nötig wird. Der erweiterte Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter bzw. Vorstand zu unterzeichnen.

§ 8 Geschäftsführung
1. Die Leitung von Sitzungen oder Mitgliederversammlungen liegt in den Händen des 1. Vorsitzenden oder des hierzu beauftragten Vorstandsmitgliedes.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmung geschieht per Akklamation. In besonderen Fällen ist auf Antrag eine schriftliche Abstimmung vorzunehmen. Ob es sich um einen "besonderen Fall" handelt, beschließt die Mitgliederversammlung.
3. Wahlen sind per Akklamation, auf Antrag auch schriftlich und geheim durchzuführen.
4. Zu jeder Satzungsänderung ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. In den Vorstand und den erweiterten Vorstand wählbar sind Mitglieder, die das gesetzliche Wahlalter erreicht haben.
6. Wettkämpfe können vom Schwimmwart vereinbart werden, wenn die finanzielle Belastung im Rahmen der Möglichkeit des Vereins bleibt. Von Wettkampfabschlüssen ist der Vorstand vom Schwimmwart in jedem Fall zu unterrichten.

§ 9 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kas­sengeschäfte die Entlastung des Kassiers.

§ 10 Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft Als Mitglied kann jeder aufgenommen werden, der die Satzung schriftlich anerkannt hat. Bei Minderjäh-rigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Beiträge. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeauftrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung vor dem erweiterten Vorstand zu. Dieser entscheidet endgültig. 2.  ­Verlust der Mitgliedschaft
2.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter mit zu unterzeichnen.
2.2.  Mitglieder, die mit Ämtern betraut wurden, haben dem Vorstand vor Ihrem Austritt Rechenschaft über Ihr Amt abzulegen und Vereinseigentum zurückzugeben.
2.3.  Bei Austritt während des Geschäftsjahres (siehe § 11, Ziff. 1) besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Jahresbeitrages.
2.4.  Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, von dem erweiterten Vorstand ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung Satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückständen von Mitgliedsbeiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag.
c) wegen eines schweren Vergehens gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhalten
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreiben zuzustellen. Mitglieder, die aus Satzunggsgründen ausgeschlossen werden, scheiden aus dem Verein aus.

§ 11 Gebühren
1.  Die Höhe der jeweiligen Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag ist durch Einzugsverfahren, Dauerauftrag oder als Bringschuld bis spätestens 30. April jeden Jahres zu begleichen. Bei Eintritt während des Jahres ist der Beitrag sofort fällig. Bei Austritt während des Jahres erfolgt keine Rückvergütung.
2.  Ehrenmitglieder des Vereins sind beitragsfrei und haben freien Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins.

§ 12 Sonstiges
Über alle in dieser Satzung nicht aufgeführten Fälle, Vorkommnisse und nicht voraus- zusehende Ereignisse ist der Vorstand befugt und verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen eine Entscheidung zum Wohle des Vereins zu treffen. Derartige Beschlüsse sind der Satzung gleich zu achten und den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
     a) der erweiterte Vorstand mit Stimmenmehrheit beschließt oder
     b) von Dreivierteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, ist innerhalb einer Frist von einem Monat eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
4. Bei Auflösung oder Aufheben des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen dem DLRG Ortsverband Bad Windsheim e.V. zu, mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu Förderung des gemeinnützigen Zweckes der DLRG verwendet werden darf.
5. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der erste und zweite Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

§ 14 Jugendordnung
Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 15 Schlußbestimmungen
Soweit die Satzung keine ausdrückliche Bestimmung enthält, gelten für den Verein und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt. Bad Windsheim, 08.07.1977 / 21.04.1978 / 04.04.1991/28.01.98
Satzungsgenehmigung erfolgte mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neustadt a.d. Aisch am 28.07.1977 unter VR 178. Die Satzungsänderungen wurden am 16.08.1978, 05.05.1991 und am 19.05.1998 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neustadt a.d. Aisch unter VR 178 eingetragen 

Sponsor

Heunisch Guss

sponsorfoto logo fa heunisch guss

Unser Hauptsponsor, die Firma Heunisch-Guss, unterstützt uns in großzügiger Weise
finanziell und ideell und erlaubt uns so, unseren Trainings- und Wettkampfbetrieb
ohne große Sorgen aufrecht zu erhalten.
Unsere Mannschaften wurden einheitlich ausgestattet und bei den offenen Stadtmeisterschaften um den Heunisch-Guss-Wanderpokal werden die Geldpreise und der Wanderpokal
von der Firma Heunisch-Guss zur Verfügung gestellt.
VIELEN DANK dafür !!!

Jugend

Jugendleitung

Hallo,
wir sind die Jugendleiter des SV77 Bad Windsheim. Bei Fragen oder Wünschen könnt Ihr uns im Training jederzeit ansprechen oder eine Email schicken.

1. Jugendvorsitzender Xaver Frühwirt Tel. 09841/2872 email button
       
2. Jugendvorsitzende Sauerhammer Liesa Tel. 09841/4618 email button
       
       

Sollten beide nicht erreichbar sein oder in dringenden Fällen wendet Ihr euch am besten an
Frank Bayer - Email - oder Marco Herrmann - Tel.09841/403719 -

 

Aufsichtspflicht

Bei einer Fortbildung unserer Übungsleiter wurde empfohlen, die Eltern unserer Schwimmer und Schwimmerinnen bezüglich der Aufsichtspflicht beim Schwimmtraining darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtspflicht unserer Übungsleiter und Trainer beim Schwimmtraining am Beckenrand beginnt und endet.

 

Jugendordnung

§ 1  Der Schwimmverein 77 Bad Windsheim e.V. erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an.

§ 2  Zur Vereinsjugend gehören alle Mitlieder von 8 bis 18 Jahren, sowie gewählte Jugendmitarbeiter.

§ 3  Aufgaben der Vereinsjugend Aufgabe der Vereinsjugend ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe und die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinssatzung. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 4  Organe

       Die Organe sind:

       1. der Vereinsjugendtag

       2. die Vereinsjugendleitung

§ 5  Vereinsjugendtag

Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage. Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

      a) Zusammensetzung

          Er besteht aus: - der Vereinsjugendleitung

  1. - allen jugendlichen Mitgliedern des Vereins (ab dem vollendeten 8. Lebensjahr)

          - allen Mitarbeitern in der Jugendarbeit des Vereins.

Kinder und Jugendliche haben ab dem 8. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Beisitzer der Vereinsjugendleitung müssen bei Ihrer Wahl mindestens 12, der/die Vorsitzende bzw. stv. Vorsitzende mindestens 14 Jahre alt sein. Der Vereinsjugendsprecher bzw. die Vereinsjugendsprecherin muß bei der Wahl mindestens 12 Jahre, aber noch unter 18 Jahre als sein.

b) Aufgaben des Vereinsjugendtages

- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Vereinsjugendleitung

- Entlastung der Vereinsjugendleitung

- Wahl der Vereinsjugendleitung

- Beschlußfassung über vorliegende Anträge.

c) Der jährliche Vereinsjugendtag findet mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins

statt. Für die Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung finden die Bestimmungen im § 7 der Vereinssatzung entsprechende Anwendung.

§ 6  Vereinsjugendleitung

a) Die Vereinsjugendleitung besteht aus:

- dem/der Vorsitzenden

- dem/der stv. Vorsitzenden

- dem/der Kassier/erin

- dem/der Vereinsjugendsprecher/in

- Beisitzern

b) Der/die Vorsitzende der Vereinsjugendleitung ist stimmberechtigtes Mitglied des erweiterten Vorstandes

c) Der Vereinsjugendleitung erfüllt Ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Die Vereinsjugendleitung ist für die Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

d) Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist von dem/der Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

e) Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugend des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Vereinjugentages und der Satzung des Vereins.

§ 7  Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der

Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten. Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins wirksam. Bad Windsheim, 19.01.1996

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